Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Striegistal Beschluss

Gemeinde Striegistal, Ergänzungssatzung "Siedlungsweg" in Marbach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.09.2020 bis 11.09.2021
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

über den Beschluss und das Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde Striegistal über die Ergänzungssatzung „Siedlungsweg“ in Marbach, Gemeinde Striegistal

Der Gemeinderat der Gemeinde Striegistal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.09.2020 die Ergänzungssatzung „Siedlungsweg“ in Marbach, Gemeinde Striegistal bestehend aus:

- Planzeichnung M 1 : 1.000 und

- Begründung

in der Fassung vom 09/2020 als Satzung beschlossen und gebilligt.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil der Ergänzungssatzung.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung in der Gemeindeverwaltung Striegistal, Waldheimer Straße 13, 09661 Striegistal, Bauamt während nachfolgend genannter Dienstzeiten:

            Montag                       09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

            Dienstag                     09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

            Mittwoch                     nach Vereinbarung

            Donnerstag                 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

            Freitag                        09.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ferner auf der Internetseite der Gemeinde Striegistal unter https://www.striegistal.de sowie über das Zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Striegistal

Bauamt

Waldheimer Straße 13

09661 Striegistal

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3
  • Anlage 4
  • Anlage 5

Informationen

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