Außenbereichssatzung Gemeinde Callenberg Beschluss

Außenbereichssatzung "Spielsdorf" in Callenberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.05.2020 bis 15.05.2021
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Außenbereichssatzung „Spielsdorf“ in Callenberg

Der Gemeinderat Callenberg hat in seiner Sitzung am 27.04.2020 mit Beschluss-Nr. 17/2020 die Außenbereichssatzung „Spieldorf““, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom März 2020 als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Spielsdorf“ in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Außenbereichssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Callenberg während der Dienstzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Aufgrund der derzeit eingeschränkten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Callenberg infolge der Corona-Pandemie ist eine vorherige Terminvereinbarung unter

            03723 / 69996-42 bzw. -43 oder 0162 / 2491045 oder bauamt@callenberg.de

zwingend erforderlich. Zusätzlich kann die Außenbereichssatzung über das Internetportal der Gemeinde Callenberg (www.callenberg.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen,de) eingesehen werden.

Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Callenberg, den 16.05.2020

Röthig

Bürgermeister

(Siegel)

Kontakt

Gemeindeverwaltung Callenberg

Frau Haubold, Fachbereichsleiterin Bauverwaltung

Tel.: 03723/69996-40

haubold@callenberg.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

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