Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Hartenstein Beschluss

Gemeindezentrum Evangelisch Freikirchliche Gemeinde Thierfeld e.V.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.05.2020 bis 03.05.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen

Bebauungsplan  „Gemeindezentrum Evangelisch Freikirchliche Gemeinde Thierfeld e.V.“

(vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §§10 Abs.1 i.V.m. 12 Baugesetzbuch (BauGB))

Maßgebend sind der zeichnerische Teil und der textliche Teil (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan) in der Fassung vom 18.08.2019.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung am   04.Mai 2020 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Rathaus, Marktplatz 9, während der folgenden Öffnungszeiten

  • Montag und Donnerstag        8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 Uhr
  • Dienstag                                   8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag                                      8.00 bis 12.00 Uhr


in Zimmer 201 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite www.stadt-hartenstein.de unter der Rubrik Service sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Hartenstein, den 21.04.2020

A.Steiner
Bürgermeister             

Kontakt

Stadtverwaltung Hartenstein

Marktplatz 9

08118 Hartenstein

Herr Schönherr

037605 76432

torsten.schoenherr@stadt-hartenstein.de

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