Der Gemeinderat der damaligen Gemeinde Reuth hat am 17.12.2013 in öffentlicher Sitzung die Außenbereichssatzung „Am Stelzenweg“ Gemeinde Reuth, OT Tobertitz nach § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 1 vom 10. Januar 2014. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit nochmals bekannt gemacht, die Außenbereichssatzung „Am Stelzenweg“ Gemeinde Reuth, OT Tobertitz nach § 35 Abs. 6 BauGB tritt rückwirkend zum 10. Januar 2014 in Kraft.
Die Außenbereichssatzung „Am Stelzenweg“ Gemeinde Reuth, OT Tobertitz nach § 35 Abs. 6 BauGB kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz, Bauverwaltung Anbau Zi. B 1.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden: Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Weischlitz unter www.Weischlitz.de/Bauleitplaung sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz, Bauverwaltung Anbau Zi. B 1.05 geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- order Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weischlitz, den 19.03.2020
Bürgermeister
Steffen Raab
Frau Antje Härtl