Der Gemeinderat der Gemeinde Mülsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.02.2020 die Satzung zur Aufhebung der Satzung der vormaligen Gemeinde Mülsen St. Micheln über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet “Lichtensteiner Straße“ (Stand: 20.12.2019), bestehend aus der Satzung und ihrem zeichnerischen Teil (M 1:1.000) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Die Satzung zur Aufhebung der vormaligen Gemeinde Mülsen St. Micheln über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet “Lichtensteiner Straße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit der Satzung zur Aufhebung wird die Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet “Lichtensteiner Straße“ aufgehoben.
Jedermann kann diese Satzung und die Begründung in der Gemeindeverwaltung Mülsen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme ist in der
Gemeindeverwaltung Mülsen
Bauamt, Zimmer 126
St. Jacober Hauptstr. 128
08132 Mülsen
zu den Öffnungszeiten möglich.
Die in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung der Satzung der vormaligen Gemeinde Mülsen St. Micheln über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet “Lichtensteiner Straße“ wird ergänzend in das Internetportal der Gemeinde Mülsen eingestellt (www.muelsen.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mülsen, St. Jacober Hauptstraße 128, 08132 Mülsen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Mülsen, den 07.02.2020
Hendric Freund
Bürgermeister
Gemeinde Mülsen
Bauamt
André Rademacher
St. Jacober Hauptstraße 128
037601 50072
info@muelsen.de