Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Westlich der Garnstraße“
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Hohndorf in der öffentlichen Sitzung am 08.11.2019 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Westlich der Garnstraße“ für Teilflächen der Flst. 494/5, 495, 495 a sowie 518/13, jeweils der Gemarkung Hohndorf, im Osten der Ortslage Hohndorf zwischen der Nord- und der Garnstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), mit Bescheid vom 31.01.2020 Az.: 02132-2019-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan sowie die Begründung in der Gemeindeverwaltung Hohndorf, Rödlitzer Straße 84 in 09394 Hohndorf, Zimmer 1, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Internet über das zentrale Landesportal Sachsen öffentlich zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Hohndorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
gez. Siegel
Matthias Groschwitz
Bürgermeister