Öffentliche Bekanntmachung Wirksamkeit der 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz Mit Bescheid vom 16.12.2019 (Az.: 20503/621.316-VG Röd-Wü/1.Änd.#1-61028/2019) hat das Landratsamt Meißen die von der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz am 02.10.2019 festgestellte 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 23.09.2019 sowie dem Umweltbericht in der Fassung vom 10.09.2019, genehmigt Die Genehmigung der 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz wirksam. Jedermann kann die 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz einschließlich Begründung in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2 im OT Frauenhain und in der Gemeinde Wülknitz, Bahnhofstraße 21 im OT Wülknitz während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz mit der Begründung und dem Umweltbericht auch auf der Homepage der Gemeinden Röderaue www.roederaue.de und Wülknitz www.wuelknitz.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Hinweis nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind, 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Röderaue, den 15.01.2020 Herklotz Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde Röderaue
Verwaltungsgemeinschaft Röderaue-Wülknitz
Frau Wende
Telefon: 035263/66825
e-mail: wende@roederaue.de