Bebauungsplan Stadt Hartenstein Beschluss

Bebauungsplan "Wohngebiet am Alten Sportplatz"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.10.2019 bis 15.10.2020
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Planzeichnung

Bebauungsplan „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ in Niederschocken im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB:

Bekanntmachung der Satzung sowie Anpassung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ im Wege der Berichtigung

Der Stadtrat Hartenstein hat in seiner Sitzung am 01.10.2019 mit Beschluss-Nr. SR VI.27/2019 den Bebauungsplan „Wohngebiet am Alten Sportplatz“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom September 2019 als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ in Kraft.

Alle Interessierten können die Satzung des Bebauungsplanes „Wohngebiet am Alten Sportplatz" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Hartenstein während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag           8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Dienstag         8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag     8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag            8:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-hartenstein.de) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB wird der seit 09.03.2004 wirksame Flächen-nutzungsplan (FNP) in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes angepasst. Die Berichtigung stellt einen redaktio-nellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Die Berichtigung des FNP erstreckt sich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Dieser Bereich des Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan im Zuge der Anpassung von einer „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes künftig als „Wohnbaufläche“ dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des „Wohngebiet am Alten Sportplatz“ wirksam.

Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann in der Stadtverwaltung Hartenstein während der o.g. Sprechzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Hartenstein, den ….. . ….. . …..                                Steiner           

                                                                                  Bürgermeister            Siegel

Kontakt

Stadtverwaltung Hartenstein

Bauamt, Torsten Schönherr

(03 76 05) 764 32

torsten.schoenherr@stadt-hartenstein.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Berichtigung FNP

Informationen

Übersicht
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