Bebauungsplan Stadt Waldenburg Beschluss

Bebauungsplan „Am Lustgarten“ der Stadt Waldenburg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.02.2019 bis 04.02.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung des Bebauungsplans „Am Lustgarten“ der Stadt Waldenburg

Der vom Stadtrat der Stadt Waldenburg am 18.09.2018 beschlossene Bebauungsplan „Am Lustgarten“ in der Fassung 11/2016 mit Änderung 05/2018 redaktionell ergänzt 08/2018 wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Zwickau vom 15.01.2019, Aktenzeichen 1462-621.41.01204 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Waldenburg, Markt 1, Bauamt während der Sprechzeiten

Dienstag                    9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag               9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs.4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Waldenburg, den

Pohlers

Bürgermeister

Anlage: Umgrenzung Plangebiet

Kontakt

Frau Warmuth-Tränkmann

Gegenstände

Übersicht
  • Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB
  • Bebauungsplan
  • Begründung

Informationen

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