Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf
Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 24.09.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Planteil A und die Begründung in der Fassung vom 29.08.2018.
Die Ergänzungssatzung für Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Bauamtsleiter
Herr Seidel
Markt 3
01734 Rabenau
Tel.: 0351 64 98220
E-Mail: Seidel@stadt-rabenau.de