Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Röderaue Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flurstücke Nr. 1122/3; T.v. 1122/4 und T.v. 1122/5 der Gemarkung Frauenhain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.09.2018 bis 13.09.2019
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flurstücke Nr. 1122/3, T.v. 1122/4 und T.v. 1122/5 der Gemarkung Frauenhain

Der Gemeinderat der Gemeinde Röderaue hat in seiner Sitzung am 16.08.2018 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flurstücke Nr. 1122/3, T.v.1122/4 und T.v.1122/5 der Gemarkung Frauenhain bestehend aus der Planzeichnung und Textteil in der Fassung vom 16.08.2018 beschlossen. Die Begründung und umfassede Erklärung ebenfalls in der Fassung vom 16.08.2018 wurden als Bestandteil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gebilligt. Der Satzungsbeschluss über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flrustücke Nr. 1122/3, T.v. 1122/4 und T.v.1122/5 der Gemarkung Frauenhain wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 10a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flurstücke Nr. 1122/3, T.v.1122/4 und T.v.1122/5 der Gemarkung Frauenhin in Kraft. Jederman kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flurstücke Nr. 1122/3, T.v. 1122/4 und T.v. 1122/5 der Gemarkung Frauenhain einschließlich Begründung in der Gemeindeverwaltung Röderaue, Radener Straße 2 im OT Frauenhain während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Röderaue, den 14.09.2018

Herklotz

Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde Röderaue

Kontakt

Frau Wende Gemeinde Röderaue Telefon: 035263/66825

Gegenstände

Übersicht
  • Planteil mit Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung

Informationen

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