Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Flurstücke 1837/h und 1843/8 der Gemarkung Lößnitz Der Stadtrat der Stadt Lößnitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.06.2018 mit Beschlussnummer SR/2018/0025 mehrheitlich die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Flurstücke 1837/h und 1843/8 der Gemarkung Lößnitz in der Fassung OS/2018 als Satzung beschlossen. Die Ergänzungssatzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit Begründung und Anlagen in der Fassung OS/2018 kann ab sofort in der Stadtverwaltung Lößnitz - Verwaltungsgebäude 11, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt, Marktplatz 2, in 08294 Lößnitz während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 -12:00 Uhr
Bekanntmachungsanordnung: Ersatzbekanntmachung nach § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 2 der Satzung der Stadt Lößnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 13. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsiIsche Gemeindeordnung (SächsGemO) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) genannten Frist • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. 4 S. 2 Nummern 3 oder 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lößnitz, den 13.06.2018 Alexander Troll Bürgermeister
Stadtverwaltung Lößnitz
Verwaltungsgebäude 11, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt, Marktplatz 2
08294 Lößnitz