Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Lößnitz Beschluss

Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Flurstücke 1837/h und 1843/8 der Gemarkung Lößnitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.07.2018 bis 16.07.2019
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Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten
der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Flurstücke 1837/h und 1843/8
der Gemarkung Lößnitz

Der Stadtrat der Stadt Lößnitz hat in seiner öffentlichen Sitzung
am 06.06.2018 mit Beschlussnummer SR/2018/0025
mehrheitlich die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1
Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Flurstücke 1837/h und
1843/8 der Gemarkung Lößnitz in der Fassung OS/2018 als
Satzung beschlossen. Die Ergänzungssatzung wird hiermit
bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß
§ 34 Abs. 6 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) mit Begründung und Anlagen in der Fassung
OS/2018 kann ab sofort in der Stadtverwaltung Lößnitz -
Verwaltungsgebäude 11, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt,
Marktplatz 2, in 08294 Lößnitz
während der nachfolgend
genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen
werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 -12:00 Uhr

Bekanntmachungsanordnung:
Ersatzbekanntmachung nach § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10
Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 2 der Satzung
der Stadt Lößnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch
(BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn

sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften zustandegekommen sind, ein
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt
ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
13. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsiIsche
Gemeindeordnung (SächsGemO) wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung
(SächsGemO) genannten Frist •
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. 4 S. 2 Nummern 3 oder
4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4
S. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lößnitz, den 13.06.2018

Alexander Troll
Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Lößnitz

Verwaltungsgebäude 11, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt,
Marktplatz 2

08294 Lößnitz

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