Der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg hat am 26.04.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung OT Rothenkirchen, Wernesgrüner Siedlung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung OT Rothenkirchen, Wernesgrüner Siedlung kann einschließlich ihrer Begründung in der Gemeindeverwaltung Steinberg, Bauamt, Am Bahnhof 3, 08237 Steinberg, Zimmer 35 während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinberg, Am Bahnhof 3, 08237 Steinberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Steinberg, den 02.05.2018
A. Gruner, Bürgermeister
Gemeinde Steinberg Am Bahnhof 3 08237 Steinberg Tel.: 037462-6710 E-Mail: rathaus@gde-steinberg.de