Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Röderaue für die Flurnummern 1122/3, tlw. 1122/4 und 1122/5, Ortsteil Frauenhain zur Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortes Frauenhain
Die Gemeinde Röderaue erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Bauge-setzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist folgende Satzung:
§ 1 Inhalt der Satzung Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Frauenhain besteht aus der Planzeichnung mit Satzungstext sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.05.2018.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Planzeichnung festgesetzt. Zur Ergänzung ist der dargestellte Bereich der Flurstücke 1122/3, 1122/4 und 1122/5 der Gemarkung Frauenhain in den im Zusammenhang bebauten Ort Frauenhain einbe-zogen. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Bebauung Die Anzahl der Vollgeschosse wird im Umgriff der Satzung auf maximal 2 Geschosse festgelegt. Die Dächer der Hauptgebäude sind als steilgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 15° bis 35° zu erstellen. Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) in den in § 2 festgelegten Grenzen nach § 34 BauGB.
§ 4 Grünordnung und Naturschutz Grünordnung Zur Minimierung der Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sowie zur Sicherstellung eines verträglichen Übergangs zur freien Landschaft soll auf den in der Planzeichnung als „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ dargestellten Bereichen eine Eingrünung in Gestalt einer mehr-reihigen Hecke entstehen. In diesem Zusammenhang sind standortgerechte heimi-sche Sträucher zu pflanzen. Naturschutz Zum naturschutzfachlichen Ausgleich sind auf dem Flurstück 1122/5, Gemarkung Frauenhain, auf einer Fläche von insgesamt ca. 160 m² eine mehrreihige Hecke mit standorttypischen Sträuchern entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze anzulegen. Diese Hecke besteht aus Sträuchern der unten stehenden Pflanzliste, die mindestens zweireihig gegeneinander versetzt in einem Pflanzabstand von ca. 1,5 bis 2,0 m zu pflanzen sind. Die Ausgleichsmaßnahme ist insgesamt ökologisch zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Ausgefallene Pflanzen sind in gleicher Qualität zu ersetzen. Die Heckenpflanzung ist bis zur Sicherstellung des Anwuchserfolges bei Bedarf mit einem geeigneten Schutz vor Wildverbiss zu versehen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vom Grundstückseigentümer spätestens ein Jahr nach Bezug der neuen Wohngebäude umzusetzen. Für die Neupflanzungen sind folgende Gehölzarten zu verwenden: Artenliste Sträucher: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schwarzdorn Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Mindestqualität zum Zeitpunkt der Pflanzung: Sträucher: 2-mal verpflanzt, ohne Ballen, Höhe mindestens 60 bis 80 cm
§ 5 Inkrafttreten Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Frauenhain tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Textliche Hinweise Meldepflicht geologischer Daten Werden im Zuge der fortschreitenden Planung oder der Bauausführung Untersuchungen mit geologischem Belang durchgeführt, wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung von Bodenaufschlüssen Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie besteht. Altlasten Werden schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt oder verursacht, sind diese gemäß § 10 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 9/1999 S. 262 ff.) unverzüglich den zuständigen Behörden (Umweltamt des Landratsamtes Meißen) mitzuteilen. Denkmalschutz Die ausführenden Firmen und der Bauherr müssen ihrer Meldepflicht von Bodenfun-den gemäß § 20 SächsDSchG nachkommen. Das Landesamt für Archäologie ist vom Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtung- oder Planierarbeiten) mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummer und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
Gemeinde Röderaue, Frau Wende - Sachbearbeiterin Bauverwaltung
Telefon: 035263/66825