Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Röderaue Beschluss

Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Flurstück Nr. 88/3 der Gemarkung Frauenhain, Gemeinde Röderaue

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.05.2018 bis 30.05.2019
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Planzeichnung

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Röderaue für die Flurnummer 88/3, Ortsteil Frauenhain zur Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortes Frauenhain


Die Gemeinde Röderaue erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Bauge-setzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist folgende Satzung:


§ 1 Inhalt der Satzung
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Frauenhain besteht aus der Planzeichnung mit Satzungstext sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.05.2018.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Planzeichnung festgesetzt. Zur Ergänzung ist der dargestellte Bereich des Flurstücks 88/3 der Gemarkung Frauen-hain in den im Zusammenhang bebauten Ort Frauenhain einbezogen.
Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.


§ 3 Bebauung
Die Anzahl der Vollgeschosse wird im Umgriff der Satzung auf maximal 2 Geschosse festgelegt.
Die Dächer der Hauptgebäude sind als steilgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 15° bis 35° zu erstellen.
Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) in den in § 2 festgelegten Grenzen nach § 34 BauGB.


§ 4 Grünordnung und Naturschutz
Grünordnung
Auf den in der Planzeichnung dargestellten „Flächen mit Bindungen für Bepflan-zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen Bäume und sonstigen Gehölzstrukturen (Hecken) zu erhalten.
Die Bepflanzung in den vorgenannten Flächen ist insgesamt ökologisch zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Für Neu- und Nachpflanzungen sind folgende Gehölzarten zu verwenden:
Artenliste Bäume:
a) Großkronige Bäume
Acer platanoides Spitzahorn
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Aesculus hippocasteanum Roßkastanie
Fagus sylvatica Rotbuche
Quercus robur Stieleiche
Tilia platyphyllos Sommerlinde
b) Mittelkronige Bäume
Acer campestre Feldahorn
Fraxinus excelsior Esche
Carpinus betulus*) Hainbuche
Prunus avium Vogelkirsche
Prunus padus Traubenkirsche
Obstgehölze als Hoch- oder Halbstamm
c) Sträucher:
Cornus mas Kornelkirsche
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Corylus avellana Hasel
Crataegus monogyna Weißdorn
Ligustrum vulgare Liguster
Lonicera xylosteum Heckenkirsche
Prunus spinosa Schwarzdorn
Rosa canina Hundsrose
Sambucus nigra Holunder
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
Mindestqualität zum Zeitpunkt der Pflanzung:
Bäume
Hochstämme 3-4 mal verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang (STU) 14 bis 16 cm.
Sträucher:
2-mal verpflanzt, ohne Ballen, Höhe mindestens 60 bis 80 cm


§ 5 Inkrafttreten
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Flur-Nr. 88/3, Ortsteil Frauenhain
tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.


Textliche Hinweise
Meldepflicht geologischer Daten
Werden im Zuge der fortschreitenden Planung oder der Bauausführung Untersuchun-gen mit geologischem Belang durchgeführt, wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung von Bodenaufschlüssen Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungs-pflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie besteht.
Altlasten
Werden schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt oder verursacht, sind diese gemäß § 10 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 9/1999 S. 262 ff.) unverzüglich den zuständigen Behörden (Umweltamt des Landratsamtes Meißen) mitzuteilen.
Denkmalschutz
Die ausführenden Firmen und der Bauherr müssen ihrer Meldepflicht von Bodenfun-den gemäß § 20 SächsDSchG nachkommen.
Das Landesamt für Archäologie ist vom Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Aus-schachtung- oder Planierarbeiten) mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu infor-mieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummer und den ver-antwortlichen Bauleiter benennen.

Kontakt

Gemeinde Röderaue, Frau Wende - Sachbearbeiterin Bauverwaltung

Telefon: 035263/66825

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
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