Bebauungsplan Gemeinde Hohndorf Beschluss

Bebauungsplan "Breitscheid II"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.04.2018 bis 10.04.2019
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Planzeichnung

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Hohndorf in der öffentlichen Sitzung am 22.09.2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Breitscheid II“ für den Bereich der Flurstücke Nr. 320/60, 320/61 und 320/62 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 320/37, 320/95 und 770/4 südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße im Süden von

Hohndorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit Bescheid vom 09.10.2017 Az.: 02236-2017-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde seitens der Gemeinde redaktionell erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Hohndorf, Rödlitzer Straße 84 in 09394 Hohndorf, Zimmer: 1, während folgenden Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

            Montag           9.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 15.00 Uhr

            Dienstag         8.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 15.00 Uhr

            Mittwoch         9.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 15.00 Uhr

            Donnerstag     9.00 – 12.00 Uhr sowie 14.00 – 18.00 Uhr

            Freitag            9.00 – 12.00 Uhr

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Hohndorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Matthias Groschwitz
Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Hohndorf
Bauamt
Rödlitzer Straße 84
09376 Oelsnitz

Tel. 037298 / 3028 0
Fax. 037298 / 3028 29

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Bebauungsplan
  • Textteil
  • Planzeichnung

Informationen

Übersicht
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