Gemeinde Remse Remse, den 26.07.2019
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/2010 „Erweiterung Betriebsgelände Friweika eG“ Gemeinde Remse OT Weidensdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Remse hat in der öffentlichen Sitzung am 18.03.2019 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2010 „Erweiterung Betriebsgelände
Friweika eG“ Remse OT Weidensdorf, bestehend aus Teil A – Planzeichnung, Teil B – Text Stand Januar 2013 und Ergänzungen zum Verfahren Stand Oktober 2018 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich auf die Flurstücke 183/9, 183/10 und 194/4 (Teilstück) der Gemarkung Weidensdorf mit einer Gesamtfläche von ca. 3,8 ha.
Maßgebend sind die Planzeichnung und die Begründung in der Fassung von Januar 2013 mit Verfahrensergänzungen von März 2019.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie den Verfahrensergänzungen werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Gemeindeamt Remse, Bahnhofstraße 4, 08373 Remse, während der folgend genannten Zeiten zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten und auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich werden die Unterlagen über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https//www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr 12:45 bis 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr 12:45 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 10:00 Uhr
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/2010 „Erweiterung Betriebsgelände
Friweika eG“ wird hiermit gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der Bekanntmachungs-satzung der Gemeinde Remse § 2 und § 4, rückwirkend zur Genehmigung (Bescheides des Landkreises Zwickau vom 31.03.2014 AZ:1500-vb.BP00475) bekannt gemacht und gleichzeitig in Kraft gesetzt.
Die Ergänzung zur Satzung wurde von der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Zwickau am 03.05.2019 (AZ: 1462-vb.BP00475) bestätigt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung der Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplans wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Gemeinde Remse, 26.07.2019
Joachim Schuricht Siegel
Bürgermeister
Übersichtsplan mit Geltungsbereich für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2010 „Erweiterung Betriebsgelände Friweika eG“ (Stand Januar 2013, ohne Maßstab)
Verkündigungstafel Remse u. Weidensdorf :
T. Aushang: 26.07.2019 T. Abnahme: 26.08.2019
Herr Zenker
Stadtverwaltung Waldenburg
Markt 1
08396 Waldenburg
037068 12339