Bebauungsplan Stadt Rabenau Beschluss

Satzungsbeschluss Bebauungsplan: Wohngebiet Talblick an der Obernaundorfer Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.12.2019 bis 09.12.2020
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 09.12.2019 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Wohngebiet Talblick an der Obernaundorfer Straße“, Flurstücke 401 und 405 der Gemarkung Rabenau mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind die Planzeichnung des Bebauungsplans, die textlichen Festsetzungen und die Begründung mit Stand Oktober 2019. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan Talblick“ an der Obernaundorfer Straße, Flurstücke 401 und 405 der Gemarkung Rabenau, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft

(§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Teil B-Textliche Festsetzung, die Begründung mit integriertem Grünordnungsplan und der Umweltbericht  sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB können im Bauamt der Stadt Rabenau, 2. OG, Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 10.12.2019

gez. Paul

Bürgermeister

Kontaktperson

Bauamtsleiter

Herr Falk Seidel

Markt 3

01734 Rabenau

Tel.Nr.: 0351 6498220

E-Mail: bauamt@stadt-rabenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Geot. Bericht
  • Straßenplanung
  • Schallimmissionsprognose
  • aktualisierte Unterlagen
  • Zusammensassende Erklärung

Informationen

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