Bebauungsplan Gemeinde Erlau Beschluss

Genehmigung des Vorzeitigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Diebstraße – Gemeinde Erlau“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.09.2019 bis 10.09.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Diebstraße“ der Gemeinde Erlau (Fassung vom 28.02.2019)

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Erlau in der Sitzung am 13.03.2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Diebstraße“
(Beschluss-Nr. 270/14) wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in der neugefassten Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634) mit der Verfügung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 21.06.2019 unter der Registriernummer
02-Erlau-003/2019  genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und Anlagen zur Begründung sowie zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der

Gemeindeverwaltung Erlau, Niedercrossen 45, 09306 Erlau, Bauamt

während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag von          09.00 Uhr – 11.30 Uhr und    13.00 Uhr – 15.30 Uhr                                

Dienstag von       09.00 Uhr – 11.30 Uhr und    13.00 Uhr – 17.30 Uhr                                                            

Donnerstag von 09.00 Uhr – 11.30 Uhr und    13.00 Uhr – 15.30 Uhr                

sowie nach Vereinbarung.

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.gemeindeerlau.de) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Erlau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und

vor Ablauf der Jahresfrist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Peter Ahnert

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Erlau

Bauamt/Liegenschaften/Fördermittel

Niedercrossen 45

09306 Erlau

Frau Springmann

Tel.: 03727/94 58 22

Fax: 03727/94 58 20

E-Mail: kornelia.springmann@gemeinde-erlau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Zusammenf. Erklärung nach § 10 BauGB
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Anlage 1 zur Begründung
  • Anlage 2 zur Begründung
  • Anlage 3 zur Begründung
  • Anlage 4 zur Begründung
  • Anlage 5 zur Begründung

Informationen

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