Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Entwicklungssatzung „Groß – An der Werdauer Straße“, Gemeinde Neukirchen/Pleiße
Der Gemeinderat Neukirchen/Pleiße hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 24.04.2019 die Entwicklungssatzung „Groß – An der Werdauer Straße“, bestehend aus der Planzeich-nung M 1:1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom April 2019 als gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Entwicklungssatzung „Groß – An der Werdauer Straße“ in Kraft.
Jedermann kann die Entwicklungssatzung mit der Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB während der nachfolgend genannten Dienststunden der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Pleiße, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen/Pleiße im Bauamt Zimmer 9 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr.
Die Entwicklungssatzung sowie die Begründung in der Fassung vom April 2019 können gemäß § 10 a BauGB zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Neukirchen/Pleiße http://www.neukirchen-pleisse.de/bauleitplanung/ index.html) sowie über das Zentrale Landesportal (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/) eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Neukirchen/Pleiße, den 21.09.2019
gez.Ines Liebald
Bürgermeisterin Siegel
Gemeindeverwaltung Neukirchen
Bauamt Frau Dipl.-Ing. (FH) K. Hildebrandt Tel. 03762 / 952419
k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de