Bebauungsplan Gemeinde Neukirchen/Pleiße Beschluss

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet Bergallee“, Gemeinde Neukirchen/Pleiße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.09.2018 bis 17.09.2019
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES ZUM BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET BERGALLEE“, GEMEINDE NEUKIRCHEN/PLEISSE
Der Gemeinderat Neukirchen/Pleiße hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 27.06.2018 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Wohngebiet Bergallee“, bestehend aus Teil A – Planzeichnung M 1:500 und Teil B – Text in der Fassung Dezember 2017, ergänzt Juni 2018 als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Bergallee“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der nachfolgend genannten Dienststunden der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Pleiße, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen/Pleiße im Bauamt Zimmer 9 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung Dezember 2017, ergänzt Juni 2018 sowie die zusammenfassenden Erklärung können gem. § 10a BauGB zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Neukirchen/Pleiße http://www.neukirchen-pleisse.de/bauleitplanung/ index.html) sowie über das Zentrale Landesportal (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/) eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
 eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Neukirchen/Pleiße, den 18.09.2018
I. Liebald
Bürgermeisterin Siegel

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen

Bauamt
Frau Dipl.-Ing. (FH) K. Hildebrandt
Tel. 03762 / 952419

k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de

Gegenstände

Übersicht
  • Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss BP Bergallee
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Planzeichnung
  • Verfahrensvermerke
  • Umweltbericht
  • Artenschutz-Risikoabschätzung
  • Mitteilungsblatt 09/2018 der Gemeinde Neukirchen

Informationen

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