Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnpark Neukirchen Rudelswalder Straße in Kraft. Jedermann kann die Aufhebung mit der Begründung einschließlich Verfahrensvermerken während der nachfolgend genannten Dienststunden der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Pleiße, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen/Pleiße im Bauamt Zimmer 9 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung Dezember 2017, ergänzt Juni 2018 sowie die zusammenfassenden Erklärung können gem. § 10a BauGB zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Neukirchen/Pleiße http://www.neukirchen-pleisse.de/bauleitplanung/ index.html) sowie über das Zentrale Landesportal (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/) eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 des BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Neukirchen/ Pleiße unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Neukirchen/Pleiße, den 18.09.2018
I. Liebald
Bürgermeisterin Siegel
Gemeindeverwaltung Neukirchen
Bauamt Frau Dipl.-Ing. (FH) K. Hildebrandt Tel. 03762 / 952419
k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de