Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Neukirchen/Pleiße Beschluss

Bekanntmachung Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung "Erweiterung Gewerbestandort Werdauer Str. 87, Flurstück 73/5"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.11.2017 bis 29.11.2018
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Planzeichnung

Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen/ Pleiße hat am 28.09.2017 die Ergänzungssatzung „Erweiterung Gewerbestandort Werdauer Straße 87, Flurstück 73/5“ der Gemeinde Neukirchen/ Pleiße für die Gemarkung Neukirchen bestehend aus der Planzeichnung auf 1 Zeichnungsblatt (Bl. 1 – Planzeichnung M 1: 1.500 mit Legende und Textteil) sowie den textlichen Festsetzungen in der Fassung 13.05.2017 und Ergänzungen vom 20.09.2017 als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung nach §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazu gehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung Neukirchen/ Pleiße, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen während der nachfolgend genannten Dienstzeiten:
Montag 07.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag 09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 07.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Donnerstag 09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag 09.00 – 11.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß §215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen
Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw.
Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen.
Nach §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der im §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Neukirchen/ Pleiße, den 17.10.2017
Bürgermeisterin Siegel

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen

Bauamt
Frau Dipl.-Ing. (FH) K. Hildebrandt
Tel. 03762 / 952419

k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de

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