Entwicklungssatzung Gemeinde Boxberg/O.L. Beschluss

Inkrafttreten Ergänzungssatzung Nochten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.02.2025 bis 27.02.2026
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung der Gemeinde Boxberg/O.L.

„Ortsteil Nochten- Flurstück 279“ gemäߧ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

Der Gemeinderat Boxberg/O.L. hat am 10.02.2025 mit Beschluss GR 49/07/25 die Ergänzungssatzung „Ortsteil Nochten- Flurstück 279“ in der Fassung vom 09.12.2024 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen.

Mit der beschlossenen Ergänzungssatzung der Gemeinde Boxberg/O.L. wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ein Teil des Flurstücks 279 der Gemarkung Nochten Flur 3 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Ortsteil Nochten- Flurstück 279“ in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 kann die Ergänzungssatzung mit der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Gemeinde Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L. während folgender Zeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:

Montag                  9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag                9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00

Donnerstag            9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00

Freitag                   9.00 – 12.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des

Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen."

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von An-ang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerfrei erfolgt ist
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Boxberg/O.L., den 17.02.2025

H. Balko

Bürgermeister

Kontakt

Cortina Kokles

Bauamt

035774/35415

Gegenstände

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  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Textliche Festsetzungen
  • Hinweise
  • Begründung

Informationen

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