Bekanntmachung über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Kraftwerk Boxberg/O.L.“
Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. hat in seiner Sitzung am 13.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Kraftwerk Boxberg/O.L.“ in der Fassung vom 28.02.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Kraftwerk Boxberg“ der Gemeinde Boxberg/O.L. tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeinde Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L., Bauamt während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten:
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00
Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
Entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet eingestellt und über das zentrale Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Internetseite der Gemeinde unter www.boxberg-ol.de öffentlich zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Verfahrens- und Formvorschriften,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Boxberg/O.L., den 07.08.2023
H. Balko
Bürgermeister
Bauamt
Cortina Kokles
035774/35415