Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Thälmannstraße“ der Gemeinde Boxberg/O.L.
Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 die Satzung zum Bebauungsplan „Wohnbebauung Thälmannstraße“ der Gemeinde Boxberg/O.L. in der Fassung vom 19.01.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 27.05.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Der Beschluss zum Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan „Wohnbebauung Thälmannstraße“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Gemeinde Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L. einsehen während folgender Zeiten
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00
Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch im Internet eingestellt und über das zentrale Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Internetseite der Gemeinde unter www.boxberg-ol.de öffentlich zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Verfahrens- und Formvorschriften,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Boxberg/O.L., den 11.08.2022
H. Balko
Bürgermeister
C. Kokles
Bauamtsleiterin
035774/35415