Bebauungsplan Gemeinde Boxberg/O.L. Beschluss

Bebauungsplan "Wohnbebauung Thälmannstraße" Boxberg/O.L.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.08.2022 bis 25.08.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Thälmannstraße“ der Gemeinde Boxberg/O.L.

Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 die Satzung zum Bebauungsplan „Wohnbebauung Thälmannstraße“ der Gemeinde Boxberg/O.L. in der Fassung vom 19.01.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 27.05.2022 gemäß § 10  Abs. 1 BauGB.  Der Beschluss zum Bebauungsplan wird hiermit  gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan „Wohnbebauung Thälmannstraße“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Gemeinde Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L. einsehen während folgender Zeiten

Montag                         9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag                       9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00

Donnerstag                  9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00

Freitag                          9.00 – 12.00 Uhr

und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch im Internet eingestellt und über das zentrale Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de  und auf der Internetseite der Gemeinde unter www.boxberg-ol.de  öffentlich zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des

§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

Verfahrens- und Formvorschriften,

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich

gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der

    Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit 

    widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter

        Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht

        worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist

Boxberg/O.L., den 11.08.2022

H. Balko

Bürgermeister

Kontaktperson

C. Kokles

Bauamtsleiterin

035774/35415

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung Teil A
  • Textliche Festsetungen Teil B
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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