Bebauungsplan Gemeinde Borsdorf Beschluss

Einzelhandel Otto-von-Guericke-Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.08.2026 bis 20.08.2126
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Planzeichnung

Bekanntmachung Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
„Einzelhandel Otto-von-Guericke-Straße“ gemäß § 13a BauGB der Gemeinde Borsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 29.04.2026 den Bebauungsplan „Einzelhandel Otto-von-Guericke-Straße“ in der Fassung vom 29.04.2025, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt (Beschluss 009/2026).
Der Geltungsbereich befindet sich nördlich des Zentrums der Ortslage Borsdorf östlich der Panitzscher Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 287/37, 287/55, 287/56, 287/57, 287/60, 287/49, 287/64, 287/54 (tlw.), 287/61 (tlw.), 287/100 (tlw.) und 464/8 (tlw.) der Gemarkung Panitzsch. Die Gesamtfläche des Plangebiets umfasst ca. 1,86 ha und ist nachfolgender Abbildung 1 zu entnehmen. Die Lage der externen Kompensationsmaßnahmen ist den Abbildungen 1 und 2 zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Einzelhandel Otto-von-Guericke-Straße“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Borsdorf, Rathausstraße 1, Bauverwaltung, 04451 Borsdorf während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene Satzung des Bebauungsplanes wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung ergänzend im Internet unter
https://www.borsdorf.de/bekanntmachungen/
veröffentlicht und ist anschließend im Beteiligungsportal des Freistaats Sachsen unter:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/borsdorf/startseite
dauerhaft einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Borsdorf, 09.07.2026

Birgit Kaden
Bürgermeisterin

Kontakt

Gemeinde Borsdorf

Marcus Planert

Bauverwaltung

Rathausstraße 1

04451 Borsdorf

Tel.: 034291 / 414-15

E-Mail: bauverwaltung@borsdorf.de

sowie

Büro Knoblich

Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA

Zur Mulde 25

04838 Zschepplin

Telefon: 0 34 23 / 7 58 60-0

E-Mail: beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de

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