Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Borsdorf Beschluss

Ergänzungssatzung "Leipziger Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.04.2025 bis 16.04.2125
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Borsdorf

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Leipziger Straße“ der Gemeinde Borsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat in seiner Sitzung am 22.01.2025 die Ergänzungssatzung „Leipziger Straße“ OT Borsdorf gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 008/2025). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Mit der Ergänzungssatzung wird das Flurstücks 42/4 der Gemarkung Borsdorf auf einer Fläche von rund 0,24 ha in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich einbezogen. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Borsdorf, Rathausstraße 1, 04451 Borsdorf während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren ist die Satzung auf der Homepage der Gemeinde Borsdorf unter https://www.borsdorf.de/beteiligungsportal/ einsehbar. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/borsdorf/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Borsdorf, 28.03.2025

                                                                       Birgit Kaden

                                                                       Bürgermeisterin

Kontakt

Gemeinde Borsdorf

Marcus Planert

Bauverwaltung

Rathausstraße 1

04451 Borsdorf

Tel.: 034291 / 414-15

E-Mail: bauverwaltung@borsdorf.de

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