Bebauungsplan Gemeinde Borsdorf Beschluss

Bebauungsplan "An der Schmiede-Ost", OT Zweenfurth

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.12.2025 bis 30.12.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Borsdorf

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan

„An der Schmiede-Ost“ Borsdorf OT Zweenfurth gemäß § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat in seiner Sitzung am 30.10.2024 den Bebauungsplan „An der Schmiede-Ost“ gemäß § 13a BauGB im OT Zweenfurth gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 046/2024). Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 322/f und 322/g der Gemarkung Zweenfurth auf einer Fläche von ca. 0,57 ha und ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen. Es befindet sich östlich der Straße „An der Schmiede“ im Ortsteil Zweenfurth.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Borsdorf, Rathausstraße 1, 04451 Borsdorf, zu den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/borsdorf/startseite eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück-sichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Borsdorf, 26.11.2024

                                                                       Birgit Kaden

                                                                       Bürgermeisterin

Kontakt

Gemeinde Borsdorf

Marcus Planert

Bauverwaltung

Rathausstraße 1

04451 Borsdorf

Tel.: 034291 / 414-15

E-Mail: bauverwaltung@borsdorf.de

sowie

Büro Knoblich

Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA

Zur Mulde 25

04838 Zschepplin

Telefon: 0 34 23 / 7 58 60-0

Fax: 0 34 23 / 7 58 60-59

E-Mail: beteiligung@bk-landschaftsarchitekten.de

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