Sicherungssatzung Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf Beschluss

Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.08.2025 bis 03.08.2026
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Planzeichnung

Beschluss zur Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe“

Zur Sicherung des Beschlusses vom 31.07.2025 über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe“ hat der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf in öffentlicher Sitzung am 31.07.2025 mit Beschluss-Nr. GR 56/07/2025 die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

René Straßberger

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf

über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe“

Aufgrund des § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3.  November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i. V. m. § 4 der Sächsische Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), hat der Gemeinderat am 31.07.2025 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat hat am 3107.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik am Steinbruch Schmohlhöhe“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke:

Gemarkung Hilbersdorf: 188, 441/2, 483, 539 sowie Teilflächen von 441/1, 442/3 und der

Gemarkung Naundorf: 804, 805, 806 sowie Teilflächen von 247/6, 269/5, 802/1, 803

Der Geltungsbereich ist zudem in dem als Anlage 1 zur Satzung beigefügten Kartenausschnitt dargestellt, welcher gleichzeitig Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Inhalt der Veränderungssperre

(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs. 1 BauGB

1. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Ausnahmen können nach § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 01.08.2025                                

René Straßberger

Bürgermeister

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung zur Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden in der Bauverwaltung der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 bzw. S. 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 

2. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 52 Abs. 2 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung gemäß Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 01.08.2025

René Straßberger

Bürgermeister

Kontakt

André Felgner, Leiter Bauverwaltung

Informationen

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