Bebauungsplan Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf Beschluss

Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Netto-Markt Oberbobritzsch“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.03.2024 bis 13.04.2024
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Planzeichnung

Der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Netto-Markt Oberbobritzsch“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 457/17, 1236/3, 1236/4 und das Teilflurstück Nr. 457/18 der Gemarkung Oberbobritzsch. Maßgebend sind die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und die Begründung vom März 2024 einschließlich der redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 21.03.2024.

Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung bei der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Bauverwaltung, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.            eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.            eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.           nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Bobritzsch-Hilbersdorf, den 28.03.2024

René Straßberger

Bürgermeister

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André Felgner, Leiter Bauverwaltung

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prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben
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Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Begründung Anlage 1
  • Begründung Anlage 2
  • Umweltbericht
  • Umweltbericht Anlagen 1-4
  • Umweltbericht Anlage 5
  • Umweltbericht Anlage 6
  • Umweltbericht Anlage 7
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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