Flächennutzungsplan Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.02.2024 bis 17.02.2025
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Bekanntmachung der Genehmigung Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf hat am 07.12.2023 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. GR 104/12/2023 den Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf festgestellt. Am 05.02.2024 wurde vom Landratsamt Mittelsachsen, Referat Bauantragsbearbeitung unter Aktenzeichen 21B170044 die erforderliche Genehmigung nach § 6 BauGB erteilt.

Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a BauGB in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf während der folgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

          montags                  07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

          dienstags                09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

          donnerstags           09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

          freitags                   07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen und zusammenfassender Erklärung kann auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des         Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bobritzsch-Hilbersdorf, 15.02.2024

René Straßberger                                                                                                      

Bürgermeister

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Telefon: 037325/238-0
E-Mail: post@amt-bobritzsch.de 
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