Öffentliche Bekanntmachung Auslegung Entwurf Flächennutzungsplan
Der Gemeinderat Bobritzsch-Hilbersdorf hat am 27. Mai 2021 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. GR 44/05/2021 den Entwurf des Flächennutzungsplanes mit seinen Anlagen gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Dieser Entwurf mit seinen Anlagen liegt in der Zeit vom
23. Juni bis zum 23. Juli 2021
in der Bauverwaltung der Gemeindeverwaltung Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80 in 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf, während der folgenden Dienststunden
montags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
dienstags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
mittwochs 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Auskünfte verlangt sowie Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich gegenüber der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift bei vorbezeichneter Stelle erhoben werden. Erhält die Gemeinde innerhalb der genannten Frist keine Äußerung, gehen wir davon aus, dass Ihre Interessen durch die Planung nicht berührt werden.
Außerdem ist der Entwurf des Flächennutzungsplanes auf der Webseite www.bauleitplanung.sachsen.de und unter der Rubrik Bekanntmachungen auf unserer Homepage www.bobritzsch-hilbersdorf.de abrufbar.
Folgende bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sind verfügbar:
Schutzgüter allgemein
Schutzgut Boden/ Geologie
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima und Luft
Schutzgut Arten und Biotope
Schutzgut Landschaftsbild/ Erholungseignung
Schutzgut Mensch
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Bei nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen ist ein Antrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend gemacht werden können.
Bobritzsch-Hilbersdorf, den 15.06.2021
René Straßberger
Bürgermeister
Herr Andre FelgnerE-Mail: andre.felgner@gv-bobritzsch.de