Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss der Stadt Belgern-Schildau über die Ergänzungssatzung „Dorfallee West“ Taura
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Belgern-Schildau in seiner öffentlichen Sitzung am 05.11.2025 die Ergänzungssatzung „Dorfallee West“ Taura beschlossen. Die Ergänzungssatzung „Dorfallee West“ Taura tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Grünordnungsplan ist im Rathaus Belgern, Bauamt, Markt 3, 04874 Belgern-Schildau und im Rathaus Schildau, Bauamt, Marktstraße 1, 04889 Belgern-Schildau niedergelegt. Sie kann dort während der Sprechzeiten durch jedermann eingesehen werden. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit den Anlagen auch auf der Homepage der Stadt Belgern-Schildau unter www.belgernschildau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Lageplan.
Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind . Gleiches gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprühen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat 4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Belgern-Schildau, 28.01.2026
Gläser Bürgermeister
Ute Simon E-Mail: u.simon@belgernschildau.de