Der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz hat am 23. Juni 2026 in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan Nr. III.10 „Wohngebiet Pappelblick“ im Ortsteil Golberode in der Fassung vom 30. April 2026, bestehend aus Planzeichnung mit Planzeichenerklärung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. BS-2026-037 als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 30. April 2026 wurde gebilligt.
Mit Bescheid vom 11. August 2026, Az. 0004-14.6.28-621.4-050.060-01.0, hat das Landratsamt Sächsische Schweiz – Osterzgebirge den Bebauungsplan III.10 „Wohngebiet Pappelblick“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan mit den oben genannten Anlagen wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Bannewitz im Rathaus der Gemeinde Bannewitz, Rathaus OT Possendorf, Schulstraße 6, 01728 Bannewitz im Zimmer 308 zu jedermanns Einsichtnahme zu den üblichen Öffnungszeiten
Montag von 9:00 bis 12:00 Uhr Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassenen Vorschriften bei der Änderung dieser Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Bannewitz, 23. Oktober 2026
Heiko Wersig Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Bannewitz Fachbereich 2 - Bau und Ordnung Herr Michalsky Tel.: 035206-20449