Bebauungsplan Gemeinde Bannewitz Beschluss

Bebauungsplan "Wohnbebauung an der Boderitzer Straße" Bannewitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2017 bis 15.06.2018
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Gemeinde Bannewitz zum Bebauungsplan Nr. I.12-1
„Wohnbebauung an der Boderitzer Straße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz hat am 23.05.2017 in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Wohnbebauung an der Boderitzer Straße“ OT Bannewitz der Gemeinde Bannewitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 044/2017 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 59/70, 59/67, 59/66, 468/8, sowie Teilflächen der Flurstücke 59/68 und 468/7 der Gemarkung Bannewitz. Es handelt sich um die ehemaligen Mischgebietsflächen MI und MII des Bebauungsplanes „An der Boderitzer Straße“ vom 20.05.2016. Maßgebend sind die Planzeichnung und die Begründung in der Fassung vom 05.05.2017.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Bannewitz im Rathaus der Gemeinde Bannewitz, Hauptverwaltung OT Possendorf, Schulstraße 6, 01728 Bannewitz im Zimmer 107 zu jedermanns Einsichtnahme zu den üblichen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag        von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
                              sowie Dienstag        von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
                            und Donnerstag        von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich werden die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt und zugänglich gemacht. Zu dem Portal gelangen Sie auch über die Homepage der Gemeinde Bannewitz.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Bannewitz, 30.05.2017

Christoph Fröse
Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Bannewitz

Referentin Bauleitplanung - Frau Trümper

Rathaus Possendorf

Schulstraße 6

01728 Bannewitz

Tel. (035206) 204-49

E-Mail: bauleitplanung@bannewitz.de

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