Flächennutzungsplan Stadt Augustusburg Beschluss

Fortschreibung Flächennutzungsplan Stadt Augustusburg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.08.2018 bis 12.08.2019
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans

der Stadt Augustusburg in der Fassung 11/2017

Die vom Stadtrat der Stadt Augustusburg am 12.12.2017 festgestellte Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Augustusburg (Beschluss-Nr.: StR47/2017-1212) wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen vom 08.06.2018 unter der Registriernummer 01-Augustusburg – 002/2018 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann diesen Plan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB in der Stadtverwaltung Augustusburg, Marienberger Straße 24 im Bauamt während der nachfolgend genannten Sprechzeiten

Montag                                 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag                               09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag                          09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag                                   09:00 bis 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Augustusburg, den 12.07.2018

Dirk Neubauer

Bürgermeister

Kontakt

Bürgermeister Dirk Neubauer

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Flächennutzungsplan

Informationen

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