Erhaltungssatzung Stadt Auerbach/Vogtl Beschluss

Erhaltungssatzung 2 der Stadt Auerbach/Vogtl. Westliche Altstadt

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.02.2024 bis 23.02.2025
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

über das Inkrafttreten

der Erhaltungssatzung  2  der Stadt Auerbach/Vogtl. Westliche Altstadt

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 22.01.2024 den Neuerlass der Erhaltungssatzung 2  der Stadt Auerbach/Vogtl. – Bereich Westliche Altstadt   beschlossen.

Der Satzungsbeschluss  wird am 23.02.2024 aufgrund § 172  Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und  § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt „Auerbacher Stadtanzeiger“ Nr. 02/2024 ortsüblich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.

Die Erhaltungssatzung 2 einschließlich Karten mit den Geltungsbereichen 2a und 2b  sowie der Listen der betroffenen Flurstücke können ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Stadtplanungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag                       9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag                     9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag                        9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die o.g. Satzung bestehend aus den Karten mit  den Geltungsbereichen 2a und 2b sowie der Listen der betroffenen Flurstücke  werden gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl.  (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§ 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 19.02.2024                             Jens Scharff

                                                                                   Oberbürgermeister                - DS -

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