Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
über das Inkrafttreten
der Erhaltungssatzung 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. – Bereich Altstadt
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 22.01.2024 den Neuerlass der Erhaltungssatzung 1 der Stadt Auerbach/Vogtl. – Bereich Altstadt beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird am 23.02.2024 aufgrund § 172 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt „Auerbacher Stadtanzeiger“ Nr. 02/2024 ortsüblich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
Die Erhaltungssatzung 1 einschließlich der Karte mit Geltungsbereich sowie der Liste der betroffenen Flurstücke können ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Stadtplanungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die o.g. Satzung bestehend aus der Karte mit Geltungsbereich sowie der Liste der betroffenen Flurstücke werden gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl. (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 19.02.2024 Jens Scharff
Oberbürgermeister - DS -
Steffi Poller E-Mail: steffi.poller@stadt-auerbach.de