Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“
Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 26.02.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ in der Fassung 07/2017 mit redaktionellen Ergänzungen 01/2018 als Satzung beschlossen.
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.03.2023 wurde der Bestätigungsbeschluss zu o.g. Satzungsbeschluss gefasst.
Der Satzungsbeschluss sowie der Bestätigungsbeschluss wurden am 31.03.2023 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt „Auerbacher Stadtanzeiger“ Nr. 03/2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB werden der Satzungsbeschluss vom 26.02.2018 sowie der Bestätigungsbeschluss vom 20.03.2023 hiermit nochmals bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ tritt hiermit rückwirkend zum 31.03.2023 in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ bestehend aus Teil A – Planzeichnung , Teil B – Text sowie Begründung mit Umweltbericht kann ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Stadtplanungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/ Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Der oben genannte Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl. (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.
Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auerbach/Vogtl., den 09.02.2024 Jens Scharff
Oberbürgermeister - DS -
Steffi Poller
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach