Bebauungsplan Stadt Auerbach/Vogtl Beschluss

Inkrafttreten vorhabenbezogener Bebauungsplan S 4 "Forstschule Bad Reiboldsgrün"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.02.2024 bis 23.02.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“

Der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. hat am 26.02.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan S 4  „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ in der Fassung 07/2017 mit redaktionellen Ergänzungen 01/2018 als Satzung  beschlossen.

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 20.03.2023 wurde der Bestätigungsbeschluss zu o.g. Satzungsbeschluss gefasst.

Der Satzungsbeschluss sowie der Bestätigungsbeschluss wurden am 31.03.2023 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt „Auerbacher Stadtanzeiger“ Nr. 03/2023 ortsüblich bekannt gemacht.

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB werden der Satzungsbeschluss vom 26.02.2018 sowie der Bestätigungsbeschluss vom 20.03.2023 hiermit nochmals bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ tritt hiermit rückwirkend zum 31.03.2023 in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan S 4 „Forstschule Bad Reiboldsgrün“ bestehend aus Teil A – Planzeichnung , Teil B – Text sowie Begründung  mit Umweltbericht kann ab sofort in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Stadtplanungsamt, Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/ Vogtl. während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag                       9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag                     9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag                        9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Der oben genannte Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung  wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend über die Internetpräsenz der Stadt Auerbach/Vogtl.  (www.stadt-auerbach.de) eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zugänglich gemacht.

Der Umgriff des Bebauungsplangebietes wird aus dem nachfolgend abgebildeten Planauszug (verkleinert, ohne Maßstab) erkenntlich.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl., 2. Etage, Zimmer 3.4, geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§ 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auerbach/Vogtl., den 09.02.2024                             Jens Scharff

                                                                                   Oberbürgermeister                - DS -

Kontaktperson

Steffi Poller

Nicolaistraße 51

08209 Auerbach

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
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