Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes "Göltzschtal"
Mit Bescheid vom 24.10.2022 Nr. 621.4200-231-2022/4 2. Änderg. FNP Göltzschtal hat das Landratsamt Vogtlandkreis als zuständige Genehmigungsbehörde die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes "Göltzschtal" mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Fassung 03/2022 bestehend aus den Planblättern der Gemeinde Ellefeld, der Städte Auerbach/Vogtl., Rodewisch und der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Feststellungsbeschlüsse für die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes "Göltzschtal" erfolgten jeweils in öffentlicher Sitzung:
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung in allen beteiligten Gemeinden wird die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Mittelzentralen Städteverbundes "Göltzschtal/l wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung für das Planblatt der Stadt Auerbach/VogtL einschließlich Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. 2. Etage Zimmer 3.4 während der gesamten Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die wirksam gewordene 2. Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Erläuterungsbericht mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung (Erklärung nach § 6a BauGB) wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend auf der Internetseite der Stadt Auerbach/Vogtl. unter www.stadt-auerbach.de unter der Rubrik "Bürgerservice und Verwaltung", "Bekanntmachungen" eingestellt und über das Zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1- 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl., Nicolaistraße 51, 08209 Auerbach/Vogtl. 2. Etage Zimmer 3.4 geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§ 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
§ 4 Abs. 5 SächsGemO Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Auerbach/Vogtl., den 01.12.2022
Jens Scharff Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl.
Rathaus Nicolaistr. 51 08209 Auerbach