Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung
des Bebauungsplanes „Umweltbundesamt Laborstandort Bad Elster in Adorf/Vogtl.“
Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat am 17.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Umweltbundesamt Laborstandort Bad Elster in Adorf/Vogtl.“ beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis SG Regionalplanung/Denkmalschutz erfolgte ohne Auflagen mit Bescheid Nr. 621.416-230-2024/7-BP UBA B. Elster vom 17.10.2014 und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Umweltbundesamt Laborstandort Bad Elster in Adorf/Vogtl.“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Stadtbauamt der Stadt Adorf/Vogtl., Markt 3, Zimmer 2.1, 08626 Adorf/Vogtl. während der untenstehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Der in Kraft getretene Bebauungsplan „Umweltbundesamt Laborstandort Bad Elster in Adorf/Vogtl“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Stadt Adorf/Vogtl. (www.adorf-vogtland.de unter der Rubrik Unsere Stadt / Rathaus / Bauleitplanung) eingestellt und über das zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen (unter Bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Adorf/Vogtl., den 04.11.2024 ______________
Rico Schmidt
(Bürgermeister)
Heike Windisch