Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung der Verkaufsfläche des Aldi-Marktes zur Großflächigkeit“
Der am 27.02.2023 vom Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung der Verkaufsfläche des Aldi-Marktes zur Großflächigkeit“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Dezember 2022 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 15.06.2023 AZ.: 621.416-230-2023/2-VEP Erweiterung Aldi genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Das Bauleitplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß §13a Abs. 2 i.v.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen
Alle Interessierten können den genehmigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl. während der unten angegebenen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.adorf-vogtland.de unter der Rubrik Unsere Stadt / Rathaus / Bauleitplanung) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Adorf/Vogtl., 28.06.2023 Rico Schmidt
Bürgermeister
Frau Windisch