Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten der
Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung Nr. 1
der Stadt Adorf, Bereich Wolfsgäßchen
Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung Nr. 1 der Stadt Adorf, Bereich Wolfsgäßchen beschlossen.
Das Bauleitplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß §13 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Satzung bedarf keiner Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis SG Regionalplanung/ Denkmalschutz. Während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage gab es keine Anregungen und Bedenken zur Satzung.
Die Satzung einschließlich ihrer Begründung kann im Stadtbauamt der Stadt Adorf/Vogtl., Markt 3, Zimmer 22, 08626 Adorf/Vogtl. während der nachstehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch ins Internet auf der Homepage der Stadt Adorf/Vogtl. (www.adorf-vogtland.de unter der Rubrik Service / Satzungen) eingestellt und auf dem zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen (unter Bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Adorf/Vogtl., den 02.01.2023 ______________
Rico Schmidt
(Bürgermeister)
Frau Windisch