Stadt Strehla
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Strehla
Mit Bescheid vom 17.01.2019 (Az.: 20503/621.316/FNP/2209/2018) hat das Landratsamt Meißen den vom Stadtrat der Stadt Strehla am 19. Juni 2018 festgestellten Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan in der Planfassung vom 19.06.2018, bestehend aus den Planzeichnungen Nördlicher und Südlicher Teil und der Begründung einschließlich der Anlagen 1 bis 3 sowie Anlage 4 Umweltbericht, gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan der Stadt Strehla wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung einschließlich der Anlagen 1 bis 4 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Stadtverwaltung Strehla, Markt 1, 01616 Strehla während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Strehla geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Zifffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten First jedermann diese Verletzung geltend machen.
Strehla, den 18.03.2019 gez. Jörg Jeromin
Bürgermeister
Frau Elke Schulze, Bauamtsleiterin
Tel. 035264 / 959-24