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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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Sonstiges / Weitere Hinweise

Soweit Sie weitere Hinweise, Anregungen oder Ideen haben, die Gegenstand eines Sächsischen Inklusionsgesetzes sein sollten, so haben Sie hier die Möglichkeit, diese einzutragen.

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Magdalena Stenzel

"Es fehlt ein Paragraph zur Sensibilisierung und Normalisierung“

Bisher mangelt es diesem Gesetz an einem entsprechenden Paragraphen, der Sensibilisierung und Normalisierung fördert. Hierbei geht es um Sensibilisierungsmaßnahmen und Zugänge, die allen eröffnet werden. Menschen mit Behinderung nach „Gruppierung“ zu fördern ist keine ausreichende Herangehensweise für eine inklusive Gesellschaft. Daher ist eine feste Anstellung und finanzielle Ausstattung des Beauftragten für Behinderte Menschen notwendig sowie weitere Aspekte und Maßnahmen. Ein Beispiel hierfür ist die Einführung von Gebärdensprache als Wahlpflichtfach. Zudem haben z.B. Hörenden bislang kein Recht auf Dolmetscher wenn sie mit Gehörlosen zusammenarbeiten z.B. politisch, ehrenamtlich etc.. Auch hier bedarf es einer Veränderung. Eine Dokumentation dieser Veränderungen wäre zudem wünschenswert.

Verankerung der/des Senatsbeauftragten im SächsHSFG - Inklusion als Teil der Diversity-Strategie

Die Entwicklung eines Sächsischen Inklusionsgesetzes ist äußerst begrüßenswert – auch aus der Perspektive der Hochschulen und ihren Bemühungen um chancengerechte Arbeits- und Studienbedingungen für Menschen mit Behinderung. Mit Blick auf eine Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ist die Verankerung eines/einer Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischen Beeinträchtigung besonders wichtig, da diese Stelle unverzichtbar ist für die Inanspruchnahme und Durchsetzung von Instrumenten zur Erreichung von Chancengerechtigkeit für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Ich möchte mich jedoch gegen eine Verankerung eines/einer „zusätzlichen“ Inklusionsbeauftragten wenden: Alle Bemühungen und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention an Hochschulen sollten als integraler Bestandteil einer umfassenden Diversity-Strategie verstanden werden, deren Ziel es ist, Diskriminierung aufgrund verschiedener zum Teil zugeschriebener Merkmale zu verhindern und Chancengerechtigkeit für alle Hochschulangehörigen zu ermöglichen. Durch eine Aufteilung dieser Aufgabe auf unterschiedliche Bereiche und unterschiedliche Personen, wird diese Zielrichtung aus dem Blick verloren und eine Herausbildung von Parallelstrukturen wird befördert. Diese möglichen Doppelstrukturen sind tendenziell ineffektiv und laufen darüber hinaus auch Gefahr, wichtige Verbindungslinien und Überschneidungen – Stichtwort Intersektionalität – zu übersehen. Daher plädieren ich dafür, das Thema Inklusion sowie die verantwortlichen umsetzenden Stellen im Rahmen der Gesamt-Diversity-Strategien von Hochschulen hervorzuheben und zu stärken. Georg Teichert Gleichstellungsbeauftragter der Universität Leipzig

Angehörige von Behinderten

Wie sieht es mit den Angehörigen (z. B. pflegenden, Betreuern) von behinderten Menschen aus. Hier fehlen allein oft schon Beratungsangebote. Oft können sich Behinderte die ihnen zustehenden Unterstützungen gar nicht abrufen, weil es zu wenig Informationen/ Anlaufstellen dafür gibt. Wie sieht es mit Ansprechpartnern aus.

Inklusionsbeauftragte an Hochschulen

Was in vielen Bundesländern schon längst der Fall ist, ist in Sachsen noch nicht einmal ansatzweise gesetzlich verankert. Die Einführung einer Inklusionsbeauftragten sowohl auf Hochschul- als auch auf Fakultätsebene kann gewährleisten, dass der Inklusionsauftrag – der durch die UN-Behindertenrechtskonvention an die Hochschulen gestellt wird – zumindest besser umgesetzt wird, als es bisher der Fall ist. Die Deutschen Studierendenwerke (DSW) haben schon zur Novelle des SächsHSG in das SächsHSFG (2012) gemahnt, dass gesetzliche Regelungen zu Behinderten- bzw. Inklusionsbeauftragten im sächsischen Hochschulgesetz fehlen [1]. Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) möchte daher Inklusionsbeauftragte gesetzlich verankern. Dabei sollte unserer Meinung nach im Wesentlichen folgendes implementiert werden: 1. Für jede Hochschule und jede Fakultät werden jeweils eine Inklusionsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreter*in gewählt. An Zentralen Einrichtungen, so wie sie in § 92 SächsHSFG zu finden sind, kann eine Inklusionsbeauftragte gewählt werden. 2. Zentrale Aufgaben der Inklusionsbeauftragten sind a. Mitwirkung bei Maßnahmen zur sozialen Förderung von Studierenden mit Behinderung. b. Mitwirkung beim Nachteilsausgleich bei Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen. c. Stellung zu allen die Belange von Behinderung betroffenen Hochschulmitglieder berührenden Angelegenheiten zu nehmen (insbesondere Berufungskommission, Einstellung von Personal). 3. Die Inklusionsbeauftragten der Fakultäten sowie ihre Stellvertreter*innen werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Wählbar sind dabei alle Vertreter*innen nach den Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SächsHSFG. Die Inklusionsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen wählen dann die Inklusionsbeauftragte der Hochschule. 4. Die Inklusionsbeauftragten sind rechtzeitig durch das Rektorat bzw. Dekanat über alles zu informieren, was notwendig für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 5. Den Inklusionsbeauftragten sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 6. Die Inklusionsbeauftragten sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung bis zu 2 Semester gewährt werden. 7. Die Inklusionsbeauftragten der Hochschulen können zur Wahrnehmung hochschulübergreifender Themen eine Landeskonferenz bilden. Daniel Irmer Sprecher der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften -- [1] - vgl. Deutsche Studentenwerke (2012): Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks zum Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen (Drs. 5/9089). unter: https://www.studentenwerke.de/de/content/stellungnahme-des-deutschen-studentenwerks-zum-gesetzentwurf-der-s%C3%A4chsischen-staatsregierung

Personalbedarf Kita

In sächsischen Kindertagesstätten ist schon während erster Auffälligkeiten bei den Kindern Unterstützung durch eine Fachkraft, die nicht in den Schlüssel gerechnet wird, erforderlich. Im Kitaalltag einer Gruppe mit dreizehn oder mehr dreijährigen Kindern, von denen zwei oder drei Windeln tragen ist eine tiefergehende Begleitung von drei oder mehr verhaltensauffälligen Kindern und deren Eltern bis zur Bewilligung einer Heilpädagogischen Betreuung ein kaum schaffbarer Kraftakt. Alle dreizehn Kinder verdienen Beachtung und Begleitung. Teilweise ist die Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes nicht gewährleistet, weil ein Schlüssel von 1:12 bei Dreijährigen eine individuelle Fördrerung und Begleitung unmöglich macht. Krankheit und Urlaub von Kolleginnen sind dauerhafte Ausnahmesituationen. Es bleibt keine Zeit für Beobachtungen und Elterngespräche, geschweige denn Schreibzeit. Eine zusätzliche Erzieherin als Springer (auf fünf regulär schlüsselbedingte Erzieherinnen) und eine Heilpädagogische Fachkraft als Inklusionsprofi schaffen nötige Vorraussetzungen für gelingende Inklusion.

Barrierefreie Beteiligung im Beteiligungsportal

Zugegebenermaßen bin ich ein Vielschreiber. Als ich meinen Diskussionsbeitrag geschrieben hatte und die Taste "Absenden" drückte, kam erstmals der Hinweis, dass ein Textbeitrag nicht mehr als 4.000 Zeichen haben soll. Diese Begrenzung kann ich akzeptieren, aber es wäre gut, wenn dieser Hinweis von Anbeginn erkennbar ist, und wenn im Beteiligungsportal eine technische Funktion zum Zeichenzählen enthalten ist. Mit einer solchen Funktion kann man während des Schreibens schon erkennen, wieviele Zeichen noch bis zum Ausschöpfen der Maximalkapazität verbleiben. Es gibt zum Beispiel Dresdner Zeitungen, die in der Online-Ausgabe für die Leserbrief-Mitteilungen einen solchen gut lesbaren Zeichenzähler verwenden. Ich habe mir dann die Mühe gemacht und meinen Beitrag gekürzt, bis die Grenze von 4.000 Zeichen - inklusive Leerzeichen ! - unterschritten war. Wenn man sich aber auf derartige technische Barrieren einstellen soll, ist dies nur dann barrierefrei, wenn die Barriere von Anbeginn transparent und erkennbar ist.

Personalbedarf

Grundsätzlich sollte je Schule mindestens eine Inklussionsfachkraft (z. B. Förderschulpädagoge, Lerntherapeut ...) zusätzlich zum Lehrerschlüssel eingesetzt werden, um all dies bearbeiten zu können, was in Zusammenhang mit Inklusion steht. Elmar Günther

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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