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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 8a Verständlichkeit und Leichte Sprache

neuer Paragraph, bisher nicht vorhanden

(1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Stellen nach Abs. 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(4) Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Stellen die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

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Magdalena Stenzel

Leichte Sprache für viele und Gebärdensprache berücksichtigen!

Auch Gebärdensprache muss bei der Bescheiderstellung auf Verlangen berücksichtig werden! Ebenso wie Bescheide in leichter Sprache. Die bisher textliche Einschränkung der Personengruppe greift zu kurz! Beispielsweise kann auch auf Grund der anderen Grammatik bei Gebärdensprachnutzern ein Text in leichter Sprache Missverständissen vorbeugen. Ebenso müssen Bescheide auf Anfrage bzw. nach zu voriger Vereinbarung in Gebärdensprache erstellt werden. Eine Antwort bzw. Widerspruch kann ebenso in Gebärdensprache verfasst sein, wenn hier die offizielle Schriftform der Gebärdensprache*, nämlich Mediales Gebärden (Video) eingehalten werden. *Quelle hierzu finden Sie unter: http://www.univie.ac.at/teach-designbilingual/fileadmin/user_upload/Bi-Bi_Toolbox_D.pdf%20Seite%205

Bescheide in verständlicher Sprache

Bescheide u.ä. sollten generell in einer verständlichen Sprache ausgeführt werden.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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