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Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 14 Zielvereinbarungen

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere zur Herstellung von Barrierefreiheit mit den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen. Die Organisationen und Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.

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Zielvereinbarung ohne Nutzen

Das Instrument der Zielvereinbarung ist ja voll danebengegangen. Soweit mir bekannt ist, wurde in den letzten 15 Jahren eine einzige Zielvereinbarung abgeschlossen. Weder die Verbände noch mögliche Partner sahen einen Nutzen in der Zielvereinbarung.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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