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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 11a Kommunale Behindertenbeauftragte und -beiräte

neuer Paragraph, bisher nicht vorhanden

(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungsprozesse sowie zur Umsetzung dieses Gesetzes im eigenen Zuständigkeitsbereich bestellen die Landkreise und Gemeinden Behindertenbeauftragte.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bilden zur Beratung und Unterstützung der Behindertenbeauftragten Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(3) Die/der Beauftragte nach § 10 bildet zusammen mit den Beauftragten nach § 11a Abs. 1 eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren Aufgaben der Erfahrungs- und Informationsaustausch, Schulungsmaßnahmen und die Erarbeitung fachlicher Positionen sind. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

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Abs. 1: Klarere Formulierung notwendig: ....bestellen die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte Behindertenbeauftragte. Andere Gemeinden können Behindertenbeauftragte bestellen. Abs. 3: Änderung: .....bildet zusammen mit den Beauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte eine Landesarbeitsgemeinschaft, ....

Behindertenbeauftragter

Macht nur Sinn, wenn der-/diejenige auch ein gewisses Maß an Handlungsfähigkeit und deren Wort auch Gewicht hat.

Formulierung

"Beauftragte(r) für die Belange von Menschen mit Behinderung"- so darf die Bezeichnung auch auf kommunaler Ebene lauten.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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