§ 3a Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
neuer Paragraph, bisher nicht vorhanden
(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sowie entsprechende Bauten der Gemeinden und Verbände von Gemeinden sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder. Die Regelungen der Sächsischen Bauordnung bleiben unberührt.
(2) Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erstellt über die von Stellen nach § 1 Abs. 2 genutzten Gebäude, die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehen, bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und erarbeitet verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren.
(3) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden.
(4) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.